Windpark Bornhausen

Der Baubeginn des Windparks Bornhausen hat nach langejähriger Planungs- und Entwicklungsphase endlich im Januar 2023 stattfinden können. Die Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlagen des Windparks sind im Herbst 2023 geplant. Dies wird auch für Sie als Anwohner und Anwohnerin des Windparks ein Grund zur Freude. Denn mit der Inbetriebnahme bieten wir Ihnen ein Angebot zur Bürgerbeteiligung über Nachrangdarlehen an, wodurch Sie eine attraktive Rendite auf ein einzubringendes Kapital erzielen können. Gleichzeitig setzen wir somit ein Zeichen für die regionale Energiewende.
 

Die Bürgerbeteiligung über Nachrangdarlehen

Mit dieser Bürgerbeteiligung können Sie sich mit einem festverzinslichen Nachrangdarlehen am Windpark Bornhausen beteiligen. Ihre Beteiligung hat eine feste Laufzeit von sieben Jahren mit einer endfälligen Tilgung (Rückauszahlung des kompletten Anlagebetrags am Ende der Laufzeit). Während dieser Zeit wird Ihre Beteiligung attraktiv mit 4,0 % p.a. verzinst.

Die Bürgerbeteiligung über Nachrangdarlehen im Überblick:

  • Zeichnungsvolumen: 800.000,- Euro
  • Laufzeit: 7 Jahre
  • Tilgung: Endfällige Tilgung (Rückauszahlung des kompletten Anlagebetrags am Ende der Laufzeit)
  • Verzinsung: 4,0 % p.a. Der Zinsbetrag wird jährlich ausgezahlt.
  • Mindestanlagebetrag: 500 Euro
  • Maximalanlagebetrag: 25.000 Euro
  • Beteiligungsform: Direktbeteiligung
  • Zeichnerkreis: Einwohner*innen der Ortschaften Bornhausen, Bilderlahe und Seesen und die Flächeneigentümer, die mit der Nutzerin einen Flächenmodellnutzungsvertrag abgeschlossen haben.

 

Interessensbekundung beendet

 

 
Sollte das Interesse an der Bürgerbeteiligung über Nachrangdarlehen das Zeichnungsvolumen übersteigen, werden die Einwohner*innen, die in einem Radius von 1.500m um den Windpark wohnen, bevorzugt beteiligt (Vorzeichnungsgebiet 1). Soweit das Volumen nicht ausgeschöpft ist, werden daraufhin die Einwohner*innen vorgezogen, deren Hauptwohnsitz sich in einem Radius von 2.500m um die Windenergieanlagen befindet (Vorzeichnungsgebiet 2).

Sollte es auch innerhalb der Vorzeichnungsgebiete eine Überzeichnung stattfinden, entscheidet ein Zuteilungsverfahren über die Höhe des Zeichnungsbetrages. Die Ermittlung der Höhe des im Falle der Überzeichnung möglichen Anlagebetrages geschieht wie folgt: Unabhängig von der Reihenfolge des Zeichnungseinganges erfolgt pro Zeichner*in zunächst eine Anrechnung von 500 Euro. Die zeichnungsberechtigten Personen, die mehr als 500 Euro gezeichnet haben, erhalten eine Anrechnung von weiteren 500 Euro. Dies wiederholt sich in Schritten von je 500 Euro so lange, bis die individuellen Zeichnungshöhen erreicht sind oder der Gesamtanlagebetrag von 800.000 Euro ausgeschöpft ist.

Sollte das Gesamtvolumens in Höhe von 800.000 € innerhalb des Vorzeichnungsgebietes 1 nicht ausgeschöpft werden, wird der nicht ausgeschöpfte Anteil des Gesamtvolumens anschließend auf das Vorzeichnungsgebiet 2 verteilt. Wird das Volumen wiederum nicht ausgeschöpft, sollen die übrigen Einwohner der gesamten Ortschaften beteiligt werden. Wenn das Interesse an der Bürgerbeteiligung so groß sein sollte, dass nicht jeder zeichnungsberechtigten Person 500 Euro angerechnet werden kann, entscheidet das Los über die Zuteilung.

 

Warnhinweis nach § 12 Abs. 2 VermAnlG zur „Bürgerbeteiligung über Nachrangdarlehen Windpark Bornhausen“

Der Erwerb der Vermögensanlage „Bürgerbeteiligung Windpark Bornhausen“ ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.

Rechtliche Hinweise

Diese Website dient allein werblichen Zwecken. Die Website bezieht sich auf das öffentliche Angebot zur Gewährung von Nachrangdarlehen an die Emittentin Windpark Bornhausen GmbH & Co. KG. Für das Nachrangdarlehen wurde kein Verkaufsprospekt erstellt. Das Nachrangdarlehen wird voraussichtlich im vierten Quartal über die Internet-Dienstleistungsplattform beteiligungen.wpd.de im Wege der Schwarmfinanzierung gem. § 2a VermAnIG (Anlagenvermittlerin ist die eueco GmbH) öffentlich angeboten. Anleger sind verpflichtet, vor der Gewährung des Nachrangdarlehens das VIB, welches auf der Projektseite beteiligungen.wpd.de voraussichtlich vierten Quartal 2023 zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu lesen, insbesondere die dortigen Risikohinweise.

Fragen und Antworten zur Bürgerbeteiligung über Nachrangdarlehen

Allgemein

Was ist ein Nachrangdarlehen?

Mit Ihrer Investition gewähren Sie der Emittentin ein sogenanntes Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt.

Bei einem Nachrangdarlehen treten im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Emittentin Ihre Forderungen auf Verzinsung und Rückzahlung Ihres eingezahlten Darlehensbetrags hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gesellschaftsgläubiger (z.B. Banken) zurück. Ihre Forderungen auf Verzinsung und Rückzahlung dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn durch die Geltendmachung bei der Emittentin ein Insolvenzgrund herbeigeführt werden würde.

Kann ich den Nachrangdarlehensvertrag kündigen oder auf dritte Personen übertragen?

Das Recht der ordentlichen Kündigung des Nachrangdarlehensvertrages wird zwischen den Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Der wichtige Grund ist im Einzelfall zu bestimmen.

Die Übertragung des Nachrangdarlehensvertrags durch Abtretung an einen Dritten ist ausgeschlossen.

Kann ich meinen Nachrangdarlehensvertrag widerrufen?

Selbstverständlich stehen Ihnen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, E-Mail) widerrufen. Einzelheiten zu den Widerrufsrechten finden Sie insbesondere in den Fernabsatz-Verbraucherinformationen und Widerrufsbelehrungen.

Wie erfolgen die Zinszahlungen?

Ihr Nachrangdarlehensbetrag wird durch die Emittentin für die Laufzeit des Projektes jährlich verzinst. Die Zinsen werden auf das Bankkonto ausgezahlt, das Sie unter „Meine Investition / Persönliche Daten" im Online-Portal angegeben haben.

Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig einzahle?

Im Nachrangdarlehensvertrag ist eine Zahlungsfrist bestimmt. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag des elektronischen Vertragsschlusses folgt.

Sollte der Darlehensbetrag nicht innerhalb der Frist auf dem Konto der Emittentin eingegangen sein, wird der Nachrangdarlehensvertrag hinfällig. Stellen Sie also sicher, dass der Darlehensbetrag fristgerecht auf dem Konto der Emittentin eingeht.

Müssen die Zinserträge versteuert werden?

Durch die Zinsen werden Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, sofern Sie als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Ihren Nachrangdarlehensvertrag im Privatvermögen halten. Die Einkünfte werden mit Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die Steuerlast trägt jeweils der Anleger. Im Übrigen hängt die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Zur Klärung individueller steuerlicher Fragen sollte eine steuerliche Beratung eingeschaltet werden.

Kann ich einen Freistellungsauftrag einreichen?

Nein, die Emittentin nimmt keine Freistellungsaufträge entgegen.

Zeichnung

In welcher Form erfolgt die Investition?

Mit Ihrer Investition gewähren Sie der Emittentin ein sogenanntes Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt.

Ihr Nachrangdarlehensbetrag wird Ihnen durch die Emittentin für eine bestimmte Laufzeit jährlich verzinst. Die Rückzahlung Ihres Nachrangdarlehens erfolgt linear, Sie erhalten somit über die Laufzeit jedes Jahr eine gleichbleibende Tilgungsleistung.

Bei einem Nachrangdarlehen treten im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Emittentin Ihre Forderungen auf Verzinsung und Rückzahlung Ihres eingezahlten Darlehensbetrags hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gesellschaftsgläubiger (z.B. Banken) zurück. Ihre Forderungen auf Verzinsung und Rückzahlung dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn durch die Geltendmachung bei den Emittentin ein Insolvenzgrund herbeigeführt werden würde.

Habe ich einen Anspruch darauf, dass die Emittentin mit mir einen Vertrag abschließt, wenn ich mich registriere?

Nein. Um einen Vertrag mit der Emittentin zu schließen, müssen Sie den Zeichnungsprozess vollständig durchlaufen und den Vertragsschluss durch Ihre elektronische Signatur verbindlich bestätigen.



Ihre Frage ist nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter info@wpd.de oder telefonisch unter 0421 168 66-10.